Unternehmerverein Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Unternehmerverein Fredersdorf-Vogelsdorf e.V. 2. Der Unternehmerverein Fredersdorf-Vogelsdorf e .V. ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. 3. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht 15344 Strausberg eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Unternehmervereins ist die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlicher Lebensformen zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Gemeinde zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken, die örtlichen Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Anliegen der Mitglieder zu vertreten. 2. Der Unternehmerverein dient keinen Erwerbszwecken. Er vertritt grundsätzlich keine rein fachlichen Interessen und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte zwecke der Abgabenordnung. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dazu gehören auch Überschüsse. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ebenso keine Gewinnanteile. Es erfolgt die unter § 6 Nr. 2 der Satzung geregelte Auslagen- bzw. Aufwandserstattung. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 6. Die Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, besitzen keine Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können beitreten: 1.1. Bürger, die in Fredersdorf-Vogelsdorf wohnen und hier ihr Gewerbe haben; 1.2. Bürger, die nur ihr Gewerbe in Fredersdorf-Vogelsdorf haben; 1.3. Bürger, die in Fredersdorf-Vogelsdorf wohnen und außerhalb der Gemeinde ein Gewerbe haben; 1.4. Geschäftsführer oder in sonstigen leitenden Funktionen tätige Personen innerhalb einer Firma bzw. anderen Einrichtung, die die Wirtschaft maßgeblich beeinflusst. Die Mitgliedschaft ist auch möglich, sofern die aktive berufliche Tätigkeit bereits beendet ist. 1.5. Bürger, aus der Region, deren unternehmerische Tätigkeit geeignet ist, unsere Vereinstätigkeit in besonderer Weise zu unterstützen bzw. zu fördern. 2. 2.1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit dem Beschluss und dessen Zugang beim Bewerber wird die Aufnahme rechtswirksam. 2.2. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet zu werden. Die Entscheidung des Vorstands über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar 2.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 2.4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum 30. Juni bzw. zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten ist der Zugang der Austrittserklärung bei dem Vereinsvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden. Es erfolg keine Rückerstattung des Jahresbeitrags für das Austrittskalenderjahr. 2.5 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen: Bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen Wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat. 3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung des Vorstands ist dem Mitglied zuvor im Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss wird dem Mitglied mittels Einschreiben / Rückschein oder im Zustellungsweg zugestellt und zwar an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem das Recht auf Inanspruchnahme aller Leistungen und Einrichtungen des Vereins, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind und die Verpflichtung die Satzung, Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung einzuhalten. Insbesondere haben sie die Pflicht, den Vereinsbeitrag zu zahlen, der sich in einer Aufnahmegebühr, die laufenden monatlichen Beiträge oder dem Jahresbeitrag und die Vereinsumlage gliedert. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht seinen veränderten Wohn- bzw. Geschäftssitz innerhalb von vier Wochen ab Umzugsdatum dem Vorstand bekannt zu geben. 2. Die Aufnahmegebühr je Mitglied beträgt unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts im Kalenderjahr einmalig 120 EUR und gilt gleichzeitig als Erstjahresbeitrag. Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme fällig. Für Existenzgründer im 1. Jahr ihrer Unternehmensgründung und Rentner gemäß §4 1.4 reduziert sich die Aufnahmegebühr auf 50%. 3. Der Jahresbeitrag beträgt für jedes Mitglied 90,- EUR und ist jährlich im Voraus bis zum 30.01. des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen. 4. Der Vorstand kann ausnahmsweise in begründeten Fällen auf Antrag die Aufnahmegebühr und den Beitrag stunden oder Ratenzahlungen vereinbaren.
§ 6 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand. 2. Die Mitarbeiter im Vorstand und in den jeweils vom Vorstand zu gründenden Arbeitsgemeinschaften erfolgt ehrenamtlich. Angemessene Auslagen und Aufwendungen können bei einen bestehenden Haben im Kassenbestand erstatten werden. Über die Erstattung entscheidet mittels Beschlusses der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird 1-mal im Jahr durch den Vorstand berufen. Die Einladung zur Teilnahme kann auch dadurch erfolgen, dass sie spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, Fax, E-mail, an die dem Verein bekannte letzte Adresse eines jeden Mitgliedes abgesandt wird. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt. Für das Einladungsverfahren gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung. 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenvertretung ist ausgeschlossen. 4. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 5. Die Versammlung entscheidet über; 5.1. die Wahl und die Entlastung des Vorstandes 5.2 die Wahl des Kassenprüfers 5.3 die Festsetzung des Beitrages 5.4 die Änderung der Satzung Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigte Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: 1.1. dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern; 1.2. dem Schatzmeister; 1.3. dem Schriftführer; 2. Die unter § 8 Nr. 1 genannten Personen sind der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB. Nach der Wahl des Vorstands durch die Mitgliedsversammlung hat der Vorstand die Verteilung der Funktionen vorzunehmen und sodann der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Wiederwahl einzelner Vorstandmitglieder sowie die die Umverteilung der Funktionen innerhalb der Legislaturperiode sin möglich. 3. Je 2 Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt, einer der Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein. 4. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann mittels Beschluss Arbeitsgemeinschaften zur Zweckerfüllung des Unternehmervereins gründen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. 5. Zu den Vorstandssitzungen sind die Mitglieder des Vorstands durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 1 Woche an die dem Verein bekannte letzte Adresse mittels Post, E-Mail oder Fax einzuladen. 6. Beim Vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch bis zur übernächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten. Die Vereinsmitglieder werden schriftlich per E-Mail, Post oder Fax informiert und zur übernächsten Mitgliederversammlung geladen. In der übernächsten Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob eine Wahl zu dem zu besetzenden Posten erfolgt oder der Vorstand den Posten bis zu den nächsten Wahlen des neuen Vorstands verwaltet. Soll eine Wahl der zu besetzenden Posten erfolgen, so hat der Vorstand gemäß § 7 zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu laden und die Wahl durchzuführen.
§ 9 Wahlen und Verfahrensvorschriften
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2. Abstimmungen finden durch Handzeichen statt, es sei denn, dass das betreffende Organ mit einfacher Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließt. 3. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 10 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer haben die Kasse und die Rechnungsbelege jährlich einmal zu prüfen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Auf Vorschlag des Vorstandes werden sie von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben jährlich in der Mitgliederversammlung ihre Prüfungsberichte abzugeben. Die Wiederwahl ist einmalig möglich.
§ 11 Inkrafttreten und Gültigkeit der Satzung
Diese Änderung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.03.2010 in 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Fredersdorf-Vogelsdorf, 04.03.2010 |